AGB
Allgemeines
Die vorliegenden und nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche vertraglichen Beziehungen und Leistungen. Sie gelten auch für künftige Verträge, auch wenn sie nicht ausdrücklich erneut vereinbart wurden. Soweit von der Kälte-Technik KWE GmbH & Co. KG speziellere allgemeine Angebots-, Vertrags-, Zahlungs-, Lieferungs- oder Geschäftsbedingungen vorhanden sind sowie einbezogen wurden, gelten diese ebenfalls und vorrangig.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder aus einem sonstigen Grund nicht anwendbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
Anderen und im Widerspruch zu vorliegenden Bedingungen stehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- oder Vertragsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden nicht anerkannt. Sie können nur durch eine schriftliche Bestätigung unsererseits anerkannt werden.
Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Vereinbarte Abweichungen entfalten keine Bindungswirkungen für zukünftige Vertragsverhältnisse. Abweichende mündliche Vereinbarungen sind haltlos.
Vertragsschluss
Ein verbindliches Angebot unsererseits liegt nur dann vor, wenn es schriftlich als Angebot bezeichnet wird. Zusätze wie z.B. „freibleibend“ oder „unverbindliche Planung“ oder „Schätzung“ stellen dagegen eine Unverbindlichkeit klar und können zu einer Abweichung zwischen Angebot und Auftragsbestätigung führen.
Preise
Maßgeblich für den Vertragsinhalt und damit die Preise ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
Unsere Produkte entsprechen den anerkannten Regeln der Technik in der Bundesrepublik Deutschland.
Bei Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Auflagen bleibt es uns vorenthalten, durch eine Änderung unsere Leistungen/Produkte dementsprechend anzupassen.
Die Auftragsbestätigung stellt verbindliche Preise mit einer Geltungsdauer von vier Monaten dar, mit Vertragsabschluss. Bei einer vereinbarten Lieferung/Montage mit abschließender Inbetriebnahme von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt die in diesem Zeitraum eingetretenen Kostensteigerungen (einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten) in entsprechenden Preisänderungen an den Vertragspartner weiterzugeben.
Um die Gewährung der Funktionstauglichkeit für die vereinbarte Leistung sicherzustellen, behalten wir uns Änderungen der technischen Ausführung vor. Sofern dies für den Vertragspartner nicht unzumutbar ist und dies keine Veränderung der vereinbarten technischen Leistungserbringung darstellt.
Die Parteien müssen sich über die Kosten und Preise bei einer nachträglichen Änderung des Liefergegenstandes schriftlich einigen. Ohne einen schriftlichen Nachtrag kann unsererseits keine geänderte Leistungserbringung mit Mehraufwand erfolgen.
Dauer und Rücktritt
Verbindliche Liefertermine müssen schriftlich vereinbart werden. Mündliche Absprache sind nicht ausreichend.
Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Jedoch nicht, bevor alle Unterlagen, die in Zuständigkeits- und Einflussbereich zur Beibringung unseres Vertragspartners gehören, an uns übergeben wurden und nicht, bevor unser Vertragspartner den Nachweis der behördlichen Freigabe erbracht hat.
Im Fall fehlender Unterlagen und Nachweise sind wir berechtigt, unter angemessener Fristsetzung, die fehlenden Unterlagen und Nachweise anzufordern. Nach Ablauf der Frist ist die vereinbarte Lieferfrist hinfällig und wird unsererseits neu bestimmt.
Ein Zahlungsverzug seitens unseres Vertragspartners hemmt den Lauf für die Lieferfrist.
Sollten durch von uns nicht zu vertretende Umstände keine Lieferung seitens unseres Vorlieferanten erfolgen, sind die vereinbarten Fristen hinfällig. Nach Absprache zwischen uns und unserem Vertragspartner sind die Fristen neu zu vereinbaren. Beide Vertragsparteien sind dann zudem zum Rücktritt berechtigt.
Nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist kann unser Vertragspartner uns schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen setzen. Die neue Frist beginnt mit Zustellung des schriftlichen Dokumentes der Nachfrist. Bei Nichteinhaltung dieser Frist unsererseits kann unser Vertragspartner von dem Vertrag zurückzutreten.
Wenn es sinnvoll oder notwendig ist – liefertechnisch oder aus anderen Gründen –, steht es uns frei, Teilleistungen und Teillieferungen zu erbringen.
Für kurzfristige Not-Serviceeinsätze gelten die Bedingungen unserer jeweils tagesaktuellen Verrechnungssätze, Zuschläge und Pauschalen (z.B. für KFZ-Nutzung, Fahrt- und Rüstzeiten oder Werkzeugnutzung).
Mitteilungspflichten und Übermittlung der Unterlagen
Alle notwendigen Informationen und Unterlagen wie beispielsweise Pläne sind an uns schriftlich zu übergeben. Unser Vertragspartner hat diese Dokumente und Informationen bei Vertragsschluss oder, falls eine Erlangung erst später erfolgt, unverzüglich ab diesem Zeitpunkt zu übergeben oder schriftlich mitzuteilen.
Ergeben sich nach Zustellung, Übergabe oder Mitteilung der Unterlagen oder Informationen seitens unseres Vertragspartners Neuerungen oder Änderungen hinsichtlich Plänen, Unterlagen oder sonstige Änderungswünsche oder sonstige Abweichungen, egal zu welchem Zeitpunkt im Laufe unserer vertraglich vereinbarten Leistungserbringung, ist der Vertragspartner verpflichtet, dies umgehend nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er seine Mitteilungspflichten, sind die Änderungen und Neuerungen für uns nicht verbindlich.
Sollten sich die mitgeteilten Informationen oder Unterlagen unseres Vertragspartners als falsch erweisen, sich Abweichungen zwischen zu verschiedenen Zeitpunkten erhalten Unterlagen und Informationen wie z.B. Plänen ergeben, trägt der Vertragspartner die Kosten der Richtigstellung und Änderungen gegenüber den zu Beginn erhalten Informationen und Unterlagen in vollem Umfang.
Von uns übergebene Planungen, technische Daten und sonstige Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Die Urheberrechte verbleiben stets bei uns. Die Unterlagen sind auf Verlangen zurück zu übergeben.
Verzug und Fälligkeit
Der Eintritt des Zahlungsverzuges richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Auch die Höhe der Verzugszinsen für eine Geldschuld richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auch die Höhe der Mindestverzugsschadenpauschale gemäß BGB § 288, (5) richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unberührt bleibt der Nachweis zur Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens.
Ein Annahmeverzug unseres Vertragspartners nach Fertigstellung berechtigt uns, einen Schadensersatz in Höhe von 15 % des noch offenen Auftragswertes (restliche, zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadenersatzes noch nicht bezahlte Verbindlichkeiten des Vertragspartners gegen uns gemäß den Vertragsbedingungen und daraus entstandener Rechnungsstellung) für den Verzugs einzufordern. Hierzu erfolgt unsererseits eine angemessene Nachfristsetzung. Der offene Auftragswert ist die Differenz zwischen dem Gesamtvertragsvolumen und den bereits geleisteten Zahlungen.
Der Schadensersatzanspruch ist bei Nachweis von der jeweiligen Vertragsseite höher oder niedriger anzusetzen, wenn ein höherer oder ein niedriger Schaden entstanden ist. Unser Vertragspartner hat bei Schadenersatzstellung unsererseits die Nachweispflicht, dass ein Schaden wegen Nichterfüllung in der geforderten Höhe nicht entstanden ist.
Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Unser Vertragspartner verzichtet im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
Für Abzahlungsgeschäfte im Sinne des Abzahlungsgesetzes gilt folgende Besonderheit: Die gesamte Restkaufpreisforderung kann von uns sofort fällig gestellt werden, wenn unser Vertragspartner mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Rückstand ist.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behalten wir uns darüber hinaus das Eigentum an allen von uns gelieferten Liefergegenständen bis zur Bezahlung aller Forderungen einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 %, sind wir auf Verlangen zur Rückübertragung von Sicherheiten nach Wahl verpflichtet.
Werden von uns gelieferte Liefergegenstände (gleich welcher Art und Beschaffenheit) verarbeitet, verbunden oder vermischt und wird unser Vertragspartner Eigentümer oder Miteigentümer, so übereignet uns unser Vertragspartner schon jetzt Eigentums- oder Miteigentumsrechte, die in Bezug auf den Wert dieses Gegenstandes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entstehen. Das Angebot auf Übereignung im Zuge dessen nehmen wir schon jetzt hiermit an. Die unentgeltliche Verwahrung tritt an die Stelle der Übergabe.
Überträgt unser Vertragspartner in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Gegenstände gleich welcher Art auf Dritte, muss er hierfür unsere schriftliche Zustimmung einholen. Im Fall der Eigentums- oder Miteigentumsübertragung an Dritte, tritt unser Vertragspartner die hieraus entstehenden Ansprüche im Voraus erfüllungshalber an uns ab. Die Abtretung wird auch hiermit angenommen. Wert des vorbehaltenen Eigentums ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %. Dieser Aufschlag erfolgt jedoch nicht, wenn ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Fall der Weiterübertragung von unserem Miteigentum entspricht die Abtretung der Forderung dem Betrag, der dem anteiligen Wert am Miteigentum entspricht.
Der Vertragspartner ist im Fall der Genehmigung des Weiterverkaufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur bis zum Widerruf ermächtigt.
Sofern Dritte auf unser Eigentum zugreifen bzw. Ansprüche auf unser Eigentum geltend machen, wird der Vertragspartner uns hierüber unverzüglich schriftlich informieren und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten rechtliche Schritte einleiten.
Mängel- und Schadensersatzansprüche, Verjährung
Eine zugesicherte Eigenschaft liegt seitens uns nur dann vor, wenn diese ausdrücklich und schriftlich so bezeichnet ist.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Übergang vom Vertragspartner schriftlich zu rügen. Andernfalls verliert er seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche. Nicht offensichtliche Mängel sind seitens unseres Vertragspartners innerhalb von 12 Monaten schriftlich zu rügen. Andernfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Unberührt bleibt die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Gewährleistungspflicht.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlerhaft bzgl. zugesicherter Eigenschaften, so werden wir nach unserer Wahl eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung ausführen. Der Vertragspartner ist im Falle von Bauleistungen als Vertragsgegenstand bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ausschließlich zur Minderung berechtigt. Sind keine Bauleistungen Vertragsgegenstand, ist unser Vertragspartner im Falle eines Fehlschlagens der Nacherfüllung nach seiner Wahl berechtigt, entweder zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht unsererseits (oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) verursacht wurde. Außerdem ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – begrenzt auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden sowie auf die Deckungssumme der hierüber abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Sofern der Versicherer eine Leistungsfreiheit hat, treten wir bis zur Höhe der Deckungssumme mit eigenen Ersatzleistungen ein. Ausgenommen ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Haftung bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Im Übrigen ist jede weitere Haftung soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Im Fall des Weiterverkaufs unserer Vertragsgegenstände an Dritte, hat unser Vertragspartner die hier vorliegende Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 8. Gewährleistung und Schadensersatzansprüche, zum vertraglichen Bestandteil mit dem Dritten (dem Käufer) zu machen. Andernfalls hat der Vertragspartner uns im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen (wie z.B. aus Produzentenhaftung) des Dritten freizustellen.
Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Bestimmungen des BGB § 634a (bei Bauwerken gilt eine Mängelhaftungsfrist von 5 Jahren).
Für Leistungen im Rahmen der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache (wie z.B. Reparaturen oder Instandsetzungen) gilt BGB § 309 Nr. 8 lit. b) sublit. ff) (es gilt eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 1 Jahr).
Ist die VOB im Auftrag schriftlich einbezogen, richten sich die Fristen nach den Maßgaben des § 13 VOB/B.
Beim Kauf von gebrauchten Gegenständen ist jede Gewährleistung ausgeschlossen, ausgenommen Ansprüche wegen Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.
Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus diesen Verträgen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand in allen Fällen wird ausschließlich Crailsheim vereinbart.